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PBZ-Pflege Betreuung zu Hause
0699 106 776 68
info@pflegebetreuungzuhause.at
Die Kosten der 24-Stunden-Betreuung richten sich grundsätzlich nach der unten angeführten Tabelle, werden aber im Endeffekt individuell angepasst. Da Pflegefälle, auch wenn sie oft gleich eingestuft sind, sehr voneinander variieren, hängen die tatsächlichen Kosten von individuellen Faktoren, wie z.B. Pflegestufe, tatsächlicher Pflegeaufwand, Nettoeinkommen ab. Unser Ziel ist es, die Pflege-Betreuung jedem Pflegebedürftigen, auch dem, mit niedrigeren Einkommen (mit Hilfe der staatlichen Förderung) zu ermöglichen.Für ein individuell angepasstes Angebot nehmen Sie bitte mit uns ganz unverbindlich Kontakt auf und lassen Sie sich beraten. Zusammen finden wir immer eine Lösung!
80€/ Tag (SVA ist bereits inkludiert) Die 24-Stunden-Betreuung erfolgt üblicherweise in 14 tägigen Turnussen. Die Anzahl der Tage kann im Falle einer Kurzzeitbetreuung natürlich variieren. Grundsätzlich können Sie mit folgendem Beispiel rechnen: 80€ x 14 Tage =1120 €,- Für 2 legale Pflegerinnen erhalten Sie 800 Euro monatlich Zuschuss von Bundessozialamt. Die Rechnung wird von der Pflegekraft ausgestellt und die Entlohnung erfolgt immer einen Tag vor der Abreise dieser Pflegekraft. Die Auszahlung ist, je nach Absprache mit der Pflegekraft, bar oder per Kontoüberweisung möglich.
85€/ Tag (SVA ist bereits inkludiert) Die 24-Stunden-Betreuung erfolgt üblicherweise in 14 tägigen Turnussen. Die Anzahl der Tage kann im Falle einer Kurzzeitbetreuung natürlich variieren. Grundsätzlich können Sie mit folgendem Beispiel rechnen: 85€ x 14 Tage =1190 €,- Für 2 legale Pflegerinnen erhalten Sie 800 Euro monatlich Zuschuss von Bundessozialamt. Die Rechnung wird von der Pflegekraft ausgestellt und die Entlohnung erfolgt immer einen Tag vor der Abreise dieser Pflegekraft. Die Auszahlung ist, je nach Absprache mit der Pflegekraft, bar oder per Kontoüberweisung möglich.
90€/ Tag (SVA ist bereits inkludiert) Die 24-Stunden-Betreuung erfolgt üblicherweise in 14 tägigen Turnussen. Die Anzahl der Tage kann im Falle einer Kurzzeitbetreuung natürlich variieren. Grundsätzlich können Sie mit folgendem Beispiel rechnen: 90€ x 14 Tage =1260 €,- Für 2 legale Pflegerinnen erhalten Sie 800 Euro monatlich Zuschuss von Bundessozialamt. Die Rechnung wird von der Pflegekraft ausgestellt und die Entlohnung erfolgt immer einen Tag vor der Abreise dieser Pflegekraft. Die Auszahlung ist, je nach Absprache mit der Pflegekraft, bar oder per Kontoüberweisung möglich.
+ € 5 / Tag zum Tagessatz Für 2 legale Pflegerinnen erhalten Sie 800 Euro monatlich Zuschuss von Bundessozialamt.
200 €,- / einmalig. Die Vermittlungsgebühr in der Höhe von 200 Euro ist aufgrund einer von uns ausgestellten Rechnung 15 Tage nach Vertragsbeginn fällig. Diese Gebühr deckt folgende Leistungen ab:Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,Auswahl und Vermittlung von zwei geeigneten Pflegekräften,Ersatzvermittlung im Falle von Unstimmigkeiten,theoretische Einschulung der Pflegekräfte in die Pflege- und Betreuungssituation,Unterstützung bei der Vertragsabwicklung mit den Pflegekräften,Unterstützung bei der Beantragung von Förderungen.
200 €,- / jährlich ab Jahrestag des Vertragsbeginns. Die Jahresgebühr in der Höhe von 200 Euro ist aufgrund einer von uns ausgestellten Rechnung 15 Tage nach dem Jahrestag des Vertragsbeginns fällig. Diese Gebühr deckt folgende Leistungen ab:Laufende Unterstützung während des Betreuungsverhältnisses,telefonische Kontrollen, jährliche Betreuungsvisite vor Ort auf Ansuchen,Ersatzvermittlung (schon binnen 24-Stunden möglich),theoretische Einschulung der Ersatzpflegekräfte in die Pflege- und Betreuungssituation,Unterstützung bei der Dokumentation im Falle von Änderungen.
60 €,- / Ausfahrt. Jede 3 Monate erfolgt durch eine DGKS eine regelmäßige, gesetzlich festgelegte Qualitätsvisite, die den jeweiligen Krankenzustand des Pflegebedürftigen begutachtet und schriftlich dokumentiert.
Für Kost und Logie der Pflegekräfte kommt der Pflegebedürftige, bzw. die Angehörigen des Pflegebedürftigen auf, ausgenommen die Pflegekraft hat eine bestimmte Diät – in diesem Fall muss die Pflegekraft selbst für ihre spezielle Nahrung sorgen. Der Pflegebedürftige, bzw. die Angehörigen sind nicht verpflichtet Internet der Pflegekraft zu beschaffen. Nur im Falle, das Internet vorhanden ist, kann der Pflegebedürftige, bzw. die Angehörigen der Pflegekraft den Zugang gewährleisten.
PBZ-PFLEGE BETREUUNG ZU HAUSE